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Menschenrechte

Menschenrechte

DIE 30 ARTIKEL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE
IN GEKÜRZTER FASSUNG.
(aus aktuellem Anlass vom DOSB im September 2015 veröffentlicht)


Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied.

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei gehalten werden.

Artikel 5
Niemand darf der Folter unterworfen werden.

Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10
Jeder hat das Recht auf ein gerechtes Verfahren vor einem unparteiischen Gericht.

Artikel 11
Jeder hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld gemäß dem Gesetz nicht nachgewiesen ist.

Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben ausgesetzt werden.

Artikel 13
Jeder hat das Recht sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen.

Artikel 14
Jeder hat das Recht auf Asyl.

Artikel 15
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

Artikel 16
Frauen und Männer haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.

Artikel 17
Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit.

Artikel 20
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln.

Artikel 21
Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt.

Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit.

Artikel 23
Jeder hat das Recht auf Arbeit.

Artikel 24
Jeder hat das Recht auf vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit.

Artikel 25
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl gewährleistet.

Artikel 26
Jeder hat das Recht auf Bildung.

Artikel 27
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen.

Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung.

Artikel 29
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft.

Artikel 30
Keine Bestimmung der Grundrechte darf dahin ausgelegt werden, dass sie begründet eine Tätigkeit
auszuüben, welche die Beseitigung dieser zum Ziel hat.
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Diese Seite wurde zuletzt am 04.10.2024 aktualisiert
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